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VOB 2009. Gesamtausgabe Teil A, B und C.
VOB 2009. Gesamtausgabe Teil A, B und C.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
2. Auflage 2010. 890 Seiten, gebunden
Die aktuelle VOB - in allen drei Teilen komplett neu überarbeitet! Und es gibt gravierende Änderungen:
Die neue VOB/A wird radikal vereinfacht. Die Zahl der Vorschriften wurde von 65 auf 45 (!) reduziert. Sie sieht eine Änderung der freihändigen Vergabe vor und wurde mit VOL/A harmonisiert. Ersatzlos weggefallen sind z. B. die Regelungen über die Mitwirkung von Sachverständigen. Unaufgeforderte Preisnachlässe für die Zahlungsfrist werden bei der Wertung der Angebote nicht mehr berücksichtigt! Komplett erneuert ist die Regelung für Wettbewerbe.
Die neue VOB/B ist bei Verwendung gegenüber privaten Verbrauchern nicht mehr privilegiert.
Auch in VOB/C geht es zur Sache: 19 (!) ATVen wurden fachtechnisch verändert: DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art.DIN 18300 Erdarbeiten. DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken in ungebundener Ausführung, Plattenbeläge, Einfassungen. DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten. DIN 18338 Dachdeckungs-und Dachabdichtungsarbeiten. DIN 18340 Trockenbauarbeiten. DIN 18353 Estricharbeiten. DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten. DIN 18386 Gebäudeautomation. DIN 18421 Neuer Titel: Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen...
36 ATVen wurden redaktionell überarbeitet, die ATV 18310 fällt komplett weg!
Der Maßstab für gute Bauverträge und solide bauvertragliche Abmachungen!
Überblick über die Änderungen im Einzelnen:
Überarbeitung // Allgemein
- Fachtechnisch überarbeitet:
DIN 1960 Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- Redaktionell überarbeitet:
DIN 1961 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Überarbeitung // Tiefbau
- Fachtechnisch überarbeitet:
ATV DIN 18300 Erdarbeiten
ATV DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
ATV DIN 18308 Neuer Titel: Drän- und Versickerarbeiten
ATV DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen
ATV DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten
ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
- Redaktionell überarbeitet:
ATV DIN 18301 Bohrarbeiten
ATV DIN 18302 Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen
ATV DIN 18303 Verbauarbeiten
ATV DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
ATV DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden
ATV DIN 18309 Einpressarbeiten
ATV DIN 18311 Nassbaggerarbeiten
ATV DIN 18312 Untertagebauarbeiten
ATV DIN 18313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
ATV DIN 18314 Spritzbetonarbeiten
ATV DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten ohne Bindemittel
ATV DIN 18316 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt
ATV DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten
ATV DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten
ATV DIN 18325 Gleisbauarbeiten
ATV DIN 18310 Zurückgezogen: Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen
Überarbeitung // Hochbau
- Fachtechnisch überarbeitet:
ATV DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten
ATV DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten
ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten
ATV DIN 18353 Estricharbeiten
ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten
ATV DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
ATV DIN 18367 Holzpflasterarbeiten
ATV DIN 18386 Gebudeautomation
ATV DIN 18421 Neuer Titel: Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
- Redaktionell überarbeitet:
ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten
ATV DIN 18330 Mauerarbeiten
ATV DIN 18331 Betonarbeiten
ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
ATV DIN 18345 Wärmedmm-Verbundsysteme
ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten
ATV DIN 18356 Parkettarbeiten
ATV DIN 18357 Beschlagarbeiten
ATV DIN 18358 Rollladenarbeiten
ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten
ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten
ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten
ATV DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen
ATV DIN 18380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
ATV DIN 18381 Gas-, Wasser- und Entwsserungsanlagen innerhalb von Gebäuden
ATV DIN 18384 Blitzschutzanlagen
ATV DIN 18385 Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige
Verweise auf VOB/A, VOB/B und VOB/C aktualisiert:
ATV DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten
ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten
ATV DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
ATV DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten
ATV DIN 18382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV
ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
Artikel-Nummer Vorauflage: Art.Nr. 202100
Wissenswertes zum Inhalt der VOB (Quelle Wikipidia):
Die VOB enthält 3 Teile:
VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber zu beachten sind.
Man unterscheidet in § 3 der VOB/A, der ausschließlich nationale Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte betrifft, verschiedene Vergabearten:
- öffentliche Ausschreibung z. B. bei großen Bauvolumen und öffentliche Belange z. B. Straßenbau
- beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
- beschränkte Ausschreibungen z. B. wenn die Aufwendungen einer öffentlichen Ausschreibung unverhältnismäßig sind
- freih??ndige Vergabe von Bauleistungen z. B. Aufgrund ihrer Eigenart nur von einem besonderen Kreis, aufgrund deren bekannten Leistung/Vertrauen erforderlich ist.
Die Vergabearten für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte und damit mit europarechtlicher Relevanz sind in § 3a VOB/A geregelt.
- Offenes Verfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Wettbewerblicher Dialog
- Verhandlungsverfahren
Vom DVA wurde Ende November 2008 die Neufassung der VOB/A beschlossen.
Die VOB/A sieht in der neuen Fassung künftig erstmals bundesweit einheitliche Wertgrenzen für beschränkte und freihändige Vergaben vor. Außerdem ist als Erleichterung für Bieter vorgesehen, den Eignungsnachweis verstärkt durch einen Eintrag in der Präqualifizierungsliste zu erbringen. Eine solche Liste wird vom Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen geführt und kann vom Auftraggeber direkt im Internet abgerufen werden.[1] Auch sollen beispielsweise fehlende Erklärungen bei Angeboten künftig kurzfristig nachgefordert werden können, so dass in diesen Fällen kein zwingender Ausschluss des Angebotes mehr erforderlich wäre.
VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Bei den Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.
VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Dabei gibt es die DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke [2], beispielsweise DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18331 (Betonarbeiten), DIN 18338 (Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten). Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerkes auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2006 entschieden, dass die Vorgaben der VOB Teil C wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags beinhalten, mithin die VOB Teil C von besonderer Bedeutung im Baurecht ist. Gem. § 1 Nr.2 e) geht die VOB Teil C bei Widersprüchen dem Teil B vor.
Bei Ausschreibungen ist es für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte Texte zu erstellen. Mittlerweile landen Ausschreibungen bei einem GU nicht mehr in der Kalkulationsabteilung sondern bei vielen in der Rechtsabteilung. Dort werden die Positionen auf Mängel geprüft um später überzogene Nachträge zu platzieren. VOB-gerechte Ausschreibungstexte werden durch den GAEB Ausschuss heraus gegeben.
Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.
Entstehung
Die erste Ausgabe stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA) (heute: Vergabe- und Vertragsausschuss), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.
Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundesministerien, Landesministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.
In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002/2005 wurden jeweils neue Ausgaben bzw. Ergänzungsbände zur jeweiligen Ausgabe der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Ausgabe von 2000 und die Ausgabe von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.
Im Mai 2006 wurde eine geänderte Fassung der VOB/A veröffentlicht (Bekanntmachung vom 20. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006), um die Vorschriften an die EG-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG anzupassen. Aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) ist diese Fassung seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand anzuwenden.
Die VOB/B 2006 (Bekanntmachung vom 4. September 2006, BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ist ebenfalls seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand ihren Bauverträgen zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus einer vom Gesetzgeber gewählten Verweisungstechnik (von § 6 Vergabeverordnung auf § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2006, von dort auf die VOB/B 2006).
Inzwischen liegt die VOB 2009 als Neubearbeitung vor, die amtlich im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, Seite 3549 veröffentlicht wurde. Hierin wurde insbesondere der Teil A weitreichenden Änderungen unterworfen. Die VOB 2009 wird voraussichtlich im Frühjahr 2010 durch eine Änderung der Vergabeordnung, bzw. durch entsprechende Erlasse der öffentlichen Auftraggeber und Veröffentlichung als DIN Norm zur Anwendung vorgeschrieben werden.
Umbenennung
Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen. Entsprechend trägt auch die VOB seit der vorletzten Ausgabe im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Rechtliche Qualifikation
Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine am Maßstab der Vorschriften über die AGB-Kontrolle orientierte Prüfung der VOB/B komme nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien durch vertragliche Abweichungen von der VOB/B deren Kerngehalt verändern (BGHZ 86, 135, 141 ff.). Wo ein solcher Eingriff in den Kerngehalt der VOB/B nicht festgestellt werden könne, sei eine Billigkeitskontrolle einzelner Regelungen der VOB/B ausgeschlossen, da sie ein in sich stimmiges Gesamtwerk darstelle. Mit Urteil vom 22. Januar 2004[3] hat der VII. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass die Regelungen der VOB einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können.
Bis zum Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes am 1. Januar 2009 wurde die VOB/B hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wurde. Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber mit Geltung ab dem 1. Januar 2009 abgeschafft. Nunmehr unterliegen die Bedingungen der VOB der gleichen Inhaltskontrolle wie alle anderen AGB. Dies führt beispielsweise gem. § 309 Nr. 8 b ff BGB zur Unwirksamkeit der in den VOB enthaltenen kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren für Mängel des Bauwerkes (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Statt dessen gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Konflikt VOB/A - VOB/B
Die Ausschreibung muss nicht nur die zu erbringende Bauleistung, sondern auch die Bauzeit (§ 11 VOB/A) und die Frist für die Erteilung des Zuschlags (§ 19 VOB/A) angeben, während der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Diese Zuschlags- und Bindefrist soll kurz sein, um dem Bieter kein schwer zu kalkulierendes Risiko aufzuerlegen. Verhandlungen bei der Vergabe sind unstatthaft (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Nach der Wertung der Angebote durch den Auftraggeber soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden (§ 25 VOB/A).
Besonders in Offenen Verfahren wird die Zuschlagsfrist fast regelmäßig überschritten, da ein Nachprüfungsverfahren den Zuschlag noch verhindert oder die Finanzierung der Baumaßnahme noch nicht endgültig bereitgestellt wurde. Häufig kann der Zuschlag erst erteilt werden, nachdem die ursprünglich vorgesehene Bauzeit bereits begonnen hat. Das Verhandlungsverbot verbietet aber die Anpassung der Angebote an die neue Bauzeit; der Zuschlag soll nach wie vor auf das wirtschaftlichste Angebot für die ursprüngliche, nun überholte Bauzeit erteilt werden.
Die Art und Weise der Bauleistung kann sich durch die Verschiebung (z.B. Autobahnbau nun im Winter) aber grundlegend verändern. Dadurch kommt es zum Konflikt mit dem Bauvertrag nach VOB/B. Dieser kommt durch die Erteilung des Zuschlages zunächst mit den unveränderten (überholten) Fristen zustande. Nach diesem Vertragsschluss kann der Bieter verlangen, die von der Ausschreibung abweichenden Punkte, also die neue Bauzeit und die durch die Verschiebung entstandenen Mehrkosten sowie die geänderten oder zusätzlichen Leistungen und deren geänderte Preise, vertraglich festzulegen. Nach der Rechtsprechung sollen diese Punkte nach der Zuschlagserteilung aufgrund der Regeln der VOB/B für geänderte bzw. zusätzliche Leistungen in den Vertrag aufgenommen werden.[4]
Die Folge ist, dass der Auftraggeber bei dem (verspäteten) Zuschlag nicht weiß, welche Kosten er zu erwarten hat, und ob der ausgewählte Bieter auch unter Berücksichtigung der neuen Bauzeit der günstigste Bieter ist. Der Bieter wiederum muss hoffen, dass der Auftraggeber diese Kosten anerkennt und bezahlt.
Grenzen und Defizite der VOB/B
Die VOB/B gilt zwar als ausgewogenes Klauselwerk. Unverändert anwendbar ist sie aber eigentlich nur bei kleineren, alltäglichen Bauvorhaben. Große, umfangreiche und komplexe Bauvorhaben, bei denen der Unternehmer oder der Generalunternehmer auch Planungsleistungen und Koordinationsaufgaben zu erbringen hat, größere Generalunternehmer-Verträge, spezielle Bauleistungen (z.B. Spezial-Tiefbau, Verkehrswegebau unter laufendem Verkehr) und Bauvorhaben im Ausland erfordern aber erhebliche Änderungen und Ergänzungen, so dass von der VOB/B oft wenig übrig bleiben kann.
So wie zahlreiche Gesetze enthält auch die VOB/B einige Defizite, die zwar bekannt sind, aber kaum beseitigt werden.
Das Bodenrisiko, also die Folgen einer Abweichung der tatsächlichen von den angenommenen Boden- bzw. Gründungsverhältnissen, ist kaum geregelt, was Anlass zu immer neuen Streitigkeiten bietet.
Die Planung wird nur kursorisch geregelt (§ 3 Nr. 1 und Nr. 5). Die Fragen, wer welche Planung wann zu liefern hat und wie schnell Planungen des Unternehmers zur Ausführung freizugeben sind, wird von der VOB/B so gut wie nicht behandelt.
Die Bauzeit kann laut VOB/B eigentlich nur bei Behinderungen der Bauausführung verlängert werden (§ 6 Nr. 2). Die Tatsache, dass größere Mengenmehrungen, Änderungen und zusätzliche Leistungen auch zusätzliche Bauzeit erfordern, wird von der VOB/B nicht gesehen. Bei Änderungen und zusätzlichen Leistungen ist der Unternehmer zwar gehalten, seine zusätzlichen Vergütungsforderungen anzukündigen, auf die Notwendigkeit zusätzlicher Bauzeit muss er aber nicht hinweisen. Bei reinen Massenmehrungen einer ansonsten unveränderten Leistung muss der Unternehmer weder auf seine Ansprüche auf erhöhte Vergütung noch auf verlängerte Bauzeit hinweisen. Zur Lösung des Problems wollen manche auf die Regeln über die Behinderung zurückgreifen, obwohl der Unternehmer in keiner Weise gehindert ist, seine Leistung zu erbringen.
Die Inbesitznahme des Bauwerkes, insbesondere des Wohngebäudes, durch den Auftraggeber vor der Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Auftraggeber zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet ist. Mangels Abnahme werden die letzten Zahlungen nicht fällig und der Unternehmer trägt weiterhin die Gefahr, dass das Bauwerk beschädigt/verschlechtert wird.
Die Haftung des Unternehmers für Mängel seiner Bauleistung, die im Anschluss an die Schuldrechtsreform neu gefasst wurde, enthält in § 13 Nr. 7 eine verunglückte unbeschränkte Ausweitung. § 13 Nr. 1 definiert jegliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. von der Planung) als Mangel. Wie vor der Neufassung, sind abgestufte Ansprüche des Auftraggebers mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorgesehen: Mängelbeseitigung, Schadensbeseitigung am Bauwerk, in gravierenden Fällen auch unbeschränkter Schadenersatz. Die Rückkoppelung in § 13 Nr. 7 Abs. 3 lit. b) an die Mängeldefinition des Abs. 1 führt zumindest nach dem Wortlaut zu einer eigentlich nicht beabsichtigten unbeschränkten Haftung.
Das Problem von beidseitig zunächst nicht erkannten Fehlern oder Widersprüchen in der Planung oder Baubeschreibung wird von der VOB/B nicht behandelt. Nach dem Wortlaut von § 13 Nr. 1 wäre sogar die (bautechnisch richtige) Abweichung von einem fehlerhaften Plan ein Mangel.
Die Regeln über Abrechnung und Zahlung (§§ 14, 16) enthalten keine praktische Handhabe, wie der Ingeni€ des Auftraggebers zu einer Gegenzeichnung/Anerkennung der Abrechnung bzw. der Aufmaße angehalten werden kann.
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